Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Begriffs­be­stim­mung, Geltungsbereich

  1. Die Begriffe „Auf­trag, Agen­tur und Auf­trag­ge­ber“ sind im kauf­män­ni­schen Sinn zu ver­ste­hen. „Auf­trag“ bezeich­net das Ver­trags­ver­hält­nis ohne Rück­sicht auf den jewei­li­gen Ver­trags­typ, „Agen­tur“ den­je­ni­gen, der die Haupt­leis­tung schul­det (ver­ti­kahl kom­mu­ni­ka­tion, Robin Kahl), „Auf­trag­ge­ber“ den­je­ni­gen, der die Haupt­leis­tung zu erhal­ten und die Ver­gü­tung zu zah­len hat.
  2. Abwei­chende Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers haben nur Gül­tig­keit, soweit die Agen­tur sie schrift­lich aner­kannt hat.

II. Termine, Lie­fer­fris­ten

  1. Ter­mine und Lie­fer­fris­ten sind grund­sätz­lich unver­bind­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fen. Dies gilt nicht, wenn Ter­mine aus­drück­lich schrift­lich als fix ver­ein­bart sind.
  2. Die Agen­tur haf­tet nicht für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die dar­auf beru­hen, dass der Auf­trag­ge­ber erfor­der­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten unterlässt.
  3. Kommt der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­tige Mit­wir­kungs­pflich­ten, so ist die Agen­tur berech­tigt, den inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen, ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che blei­ben vorbehalten.

 

III. Leistungsumfang, Ver­gü­tung

  1. Der Umfang der ein­zel­nen Leis­tun­gen sowie die geschul­dete Ver­gü­tung erge­ben sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung der Agen­tur. Ist für eine Leis­tung keine Ver­gü­tung bestimmt, gel­ten die zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung gül­ti­gen Preis­lis­ten der Agen­tur. Mehr­auf­wand der Agen­tur, ins­be­son­dere wegen Ände­rungs– und Ergän­zungs­wün­schen des Auf­trag­ge­bers, wird als zusätz­li­cher Auf­wand gemäß den ver­ein­bar­ten Stun­den­sät­zen, ersatz­weise zu den zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung gül­ti­gen Preis­lis­ten der Agen­tur berechnet.
  2. Der Auf­trag­ge­ber trägt den Scha­den, der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten infolge sei­ner unrich­ti­gen, nach­träg­lich berich­tig­ten oder lücken­haf­ten Anga­ben von der Agen­tur ganz oder teil­weise wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert wer­den, sofern der Auf­trag­ge­ber den Scha­den zu ver­tre­ten hat.
  3. Die Agen­tur darf die ihr oblie­gen­den Leis­tun­gen auch von Drit­ten als Sub­un­ter­neh­mer erbrin­gen las­sen. Der Auf­trag­ge­ber kann einen sol­chen Drit­ten nur dann ableh­nen, wenn in der Per­son des Drit­ten ein wich­ti­ger Grund liegt.
  4. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber einen Auf­trag, den er gegen­über der Agen­tur frei­ge­ge­ben hat, vor­zei­tig, gilt bezüg­lich des Hono­rars der Agen­tur zwi­schen den Ver­trags­part­nern § 649 BGB.
  5. Wurde für die Erbrin­gung regel­mä­ßi­ger Leis­tun­gen keine ver­trag­li­che Min­dest­lauf­zeit ver­ein­bart, gilt die Zusam­men­ar­beit als fort­lau­fend mit einer beid­sei­ti­gen Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten zum Quartalsende.
  6. Die Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Wer­bung (ins­bes. Wettbewerbs- , Kennzeichen- , Lebens­mit­tel– u. Arz­nei­mit­tel­recht) wird von der Agen­tur nur geschul­det, wenn diese aus­drück­lich Gegen­stand des Auf­trags ist. Beauf­tragt der Auf­trag­ge­ber die Agen­tur mit die­sen Leis­tun­gen, trägt er die hier­durch ent­ste­hen­den Gebüh­ren und Kos­ten der Agen­tur und Drit­ter (Rechts­an­walt, Behör­den u. a.) zu markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen, sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wird.
  7. Die Agen­tur ist nicht ver­pflich­tet, die in der Wer­bung ent­hal­te­nen, vom Auf­trag­ge­ber vor– oder frei­ge­ge­be­nen Sach­aus­sa­gen über Pro­dukte und Leis­tun­gen des Auf­trag­ge­bers auf ihre Rich­tig­keit zu überprüfen.
  8. Die Leis­tun­gen der Agen­tur sind auch dann ver­trags­ge­recht erbracht, wenn sie nicht ein­tra­gungs– oder schutz­fä­hig sind (z. B. Patente, Mar­ken, Urhe­ber­schutz), sofern nichts Abwei­chen­des aus­drück­lich ver­ein­bart wurde. Die Agen­tur ist nicht ver­pflich­tet, aber berech­tigt, ihre Leis­tun­gen zum Gegen­stand von Schutz­rechts­an­mel­dun­gen zu machen.
  9. Zwecks Prü­fung und Zustim­mung legt die Agen­tur dem Kun­den alle Ent­würfe vor der Ver­öf­fent­li­chung vor. Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt mit der Frei­gabe der Arbei­ten die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

 

IV. Produktionsüberwachung (Ver­gabe, Koor­di­na­tion und Über­wa­chung der Werbemittelherstellung)

  1. Im Rah­men der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung wählt die Agen­tur geeig­nete Wer­be­mit­tel­her­stel­ler aus und erteilt Pro­duk­ti­ons­auf­träge nach Frei­gabe durch den Auf­trag­ge­ber in Text­form. Ein­zel­auf­träge bis zu max. Euro 2.000,– bedür­fen nicht der Frei­gabe durch den Auf­trag­ge­ber. Die Auf­trags­er­tei­lung an Wer­be­mit­tel­her­stel­ler erfolgt im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers, sofern nichts Abwei­chen­des aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde.
  2. Die Agen­tur koor­di­niert die Pro­duk­ti­ons­ab­wick­lung und kon­trol­liert die Leis­tun­gen und Rech­nun­gen der Hersteller.
  3. Für die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung gemäß Zif­fer IV.1 und 2 erhält die Agen­tur ein Agen­tur­ho­no­rar in Höhe von 15 % auf den Net­to­wert der Rech­nun­gen der Wer­be­mit­tel­her­stel­ler. Das Agen­tur­ho­no­rar ist jeweils mit Abrech­nung der Leis­tun­gen der Her­stel­ler fällig.
  4. Soweit die Agen­tur Pro­duk­ti­ons­auf­träge auf­grund aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber aus­nahms­weise im eige­nen Namen und auf eigene Rech­nung erteilt, wer­den sämt­li­che anfal­len­den Fremd­kos­ten von der Agen­tur an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net. Die Agen­tur ist berech­tigt, bei Pro­duk­ti­ons­auf­trä­gen ab einem vor­aus­sicht­li­chen Wert von Euro 5.000,– sofort fäl­lige Vor­aus­zah­lun­gen bis zur Höhe des Brutto- Auftragswerts zu verlangen.

 

V. Haf­tung, Gewährleistung

  1. Die Agen­tur haf­tet bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Die Haf­tung für Män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che ist jedoch auf 12 Monate ab Ablie­fe­rung begrenzt.
  2. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­ten die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs– und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nals­pflicht) ver­letzt wird oder ein Fall des Ver­zugs oder der Unmög­lich­keit vorliegt.
  3. Im Fall einer Haf­tung aus leich­ter Fahr­läs­sig­keit wird diese Haf­tung der Agen­tur sowie ihrer Erfül­lungs– und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen wegen Pflicht­ver­let­zung und aus uner­laub­ter Hand­lung sowie für Ansprü­che auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen auf sol­che Schä­den begrenzt, die vor­her­seh­bar bzw. typisch sind.
  4. Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sowie die ver­kürzte Gewähr­leis­tungs­pflicht gel­ten nicht für das Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten, für Fälle von Arg­list, für Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, für Rechts­män­gel sowie bei Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen unver­schul­de­ter Irr­tü­mer und Druck– oder Über­mitt­lungs­feh­lern, wel­che die Agen­tur zur Anfech­tung berech­ti­gen, kann der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz als Folge der Anfech­tung nicht gel­tend machen.

 

VI. Abnahme

Schul­det die Agen­tur einen bestimm­ten Arbeits­er­folg, d. h. ein indi­vi­dua­li­sier­ba­res Werk (z. B. Ent­wurf), ist der Auf­trag­ge­ber zur Abnahme ver­pflich­tet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht inner­halb von sie­ben Tagen nach Ablie­fe­rung erklärt oder ver­wei­gert wird, vor­aus­ge­setzt, das Arbeits­er­geb­nis ent­spricht im Wesent­li­chen den Ver­ein­ba­run­gen. Beste­hen wesent­li­che Abwei­chun­gen, wird die Agen­tur diese Abwei­chun­gen in ange­mes­se­ner Frist besei­ti­gen und das Arbeits­er­geb­nis erneut zur Abnahme vor­le­gen. Die Abnahme gilt spä­tes­tens mit der Zah­lung oder Nut­zung des Werks als erfolgt.

 

VII. Rechnung, Preis, Zah­lung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Agen­tur stellt ihre Leis­tun­gen sofort nach Erbrin­gung in Rechnung.
  2. Soweit keine ande­ren Zah­lungs­be­din­gun­gen ver­ein­bart sind, erfolgt die Zah­lung inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug.
  3. Alle Preise sind Net­to­preise und ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer. Zölle, Gebüh­ren und sons­tige Abga­ben wie auch die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung trägt der Auf­trag­ge­ber, und zwar auch dann, wenn sie nach­er­ho­ben werden.
  4. Der Auf­trag­ge­ber darf gegen Ver­gü­tungs­for­de­run­gen der Agen­tur nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen auf­rech­nen. Der Auf­trag­ge­ber kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur in den Fäl­len unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter Ansprü­che gel­tend machen.
  5. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum der Agentur.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber sicherungshalber an den Agentur ab. Der Agentur nimmt die Abtretung an.
    Der Agentur ermächtigt widerruflich den Auftraggeber, die an den Agentur abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht der Agentur, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Agentur wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
    Verhält sich der Auftraggeber gegenüber dem Agentur vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Agentur vom Auftraggeber verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Agentur alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Agentur zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für den Agentur. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der Agentur stehen, erwirbt der Agentur Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Agentur nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Agentur Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Agentur anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Agentur nimmt diese Übertragung an. Der Auftraggeber wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Agentur verwahren.
  9. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Agentur hinzuweisen und den Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Agentur seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Auftraggeber haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Agentur, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Agentur zu erstatten.
  10. Der Agentur verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um 10 % übersteigt.

 

VIII. Aufwendungen

  1. Jede Par­tei trägt die Kos­ten für Porto, Tele­fon und Fax, die ihr aus dem Geschäfts­ver­kehr mit der ande­ren Seite erwachsen.
  2. Rei­se­kos­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber wie folgt berech­net:
    – Fremd­kos­ten: nach Bele­gen,
    – Stun­den­auf­wand: siehe aktu­elle Stan­dard­preis­liste,
    – Rei­se­kos­ten im eige­nen Pkw: 0,51 Euro/ km.
  3. Alle sons­ti­gen Kos­ten wie Anwalts­kos­ten, Kurier­kos­ten, Trans­port­kos­ten zur Vor­be­rei­tung und Über­wa­chung von Wer­be­mit­tel­pro­duk­tio­nen sowie Farb­ko­pien und Farbaus­dru­cke, die vom Auf­trag­ge­ber bestellt wer­den, wer­den dem Auf­trag­ge­ber nach Bele­gen berechnet.

 

IX. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte

  1. Sofern nicht abwei­chend in der Leis­tungs­be­schrei­bung gere­gelt, erwirbt der Auf­trag­ge­ber mit voll­stän­di­ger Bezah­lung die nach dem Ver­trags­zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rechte an den von der Agen­tur gestal­te­ten Wer­be­mit­teln für die Lauf­zeit des Agen­tur­ver­trags, min­des­tens jedoch für 3 Monate nach Abnahme. Die Nut­zungs­rechte sind auf das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beschränkt. Eine Bear­bei­tung oder inhalt­li­che Ände­rung der von der Agen­tur gestal­te­ten Wer­be­mit­tel ist nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung der Agen­tur zuläs­sig. Die Wei­ter­über­tra­gung oder Lizen­zie­rung der Nut­zungs­rechte durch den Auf­trag­ge­ber an Dritte bedarf zu ihrer Wirk­sam­keit der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung durch die Agentur.
  2. Sind zur Erstel­lung oder Umset­zung von Arbeits­er­geb­nis­sen der Agen­tur Nut­zungs– oder Ver­wer­tungs­rechte (z. B. Foto- , Film- , Urheber- , GEMA- Rechte) oder Zustim­mun­gen Drit­ter (z. B. Per­sön­lich­keits­rechte) erfor­der­lich, wird die Agen­tur die Rechte und Zustim­mun­gen Drit­ter im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers ein­ho­len. Dies erfolgt grund­sätz­lich nur in dem für die vor­ge­se­hene Wer­be­maß­nahme zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich erfor­der­li­chen Umfang, sofern nichts Abwei­chen­des aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde. Nach­for­de­run­gen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Las­ten des Auftraggebers.
  3. Die Agen­tur über­nimmt keine Haf­tung dafür, dass bezüg­lich der von ihr gelie­fer­ten Wer­be­mit­tel und Arbeits­er­geb­nisse keine Rechte Drit­ter bestehen.
  4. Die Agen­tur darf die von ihr kon­zi­pier­ten Wer­be­mit­tel zeit­lich unbe­schränkt zur Eigen­wer­bung in ihrer Internet- Website sowie auf der von ihr zu Zwe­cken der Eigen­wer­bung regel­mä­ßig erstell­ten CD- ROM nutzen.
  5. Nut­zungs­rechte für vom Auf­trag­ge­ber abge­lehnte oder nicht aus­ge­führte Ent­würfe blei­ben bei der Agen­tur. Dies gilt auch und gerade für Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht Gegen­stand beson­de­rer gesetz­li­cher Rechte, ins­be­son­dere des Urhe­ber­rechts, sind.

 

X. Besprechungsberichte

Die Agen­tur über­gibt ggf. inner­halb von drei Arbeits­ta­gen nach jeder Bespre­chung mit dem Auf­trag­ge­ber Bespre­chungs­be­richte. Diese Bespre­chungs­be­richte sind als rechts­ver­bind­li­che Arbeits­grund­lage für die wei­tere Bear­bei­tung von Pro­jek­ten bin­dend, soweit ihnen nicht inner­halb einer Frist von wei­te­ren drei Arbeits­ta­gen in Text­form wider­spro­chen wird.

 

XI. Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bedin­gun­gen berührt die Wirk­sam­keit der übri­gen nicht. Die bean­stan­dete Bedin­gung ist durch eine sol­che zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der ursprüng­li­chen mög­lichst nahe kommt.
  2. Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber, der Kauf­mann ist, und der Agen­tur ist der Sitz der Agentur.
  3. Anwend­bar ist nur das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des deut­schen Inter­na­tio­na­len Privatrechts.